Ihr Recht im Studium

Der Startschuss für ihre Karriere

Exmatrikulation

Was bedeutet Exmatrikulation?

Die Exmatrikulation ist die Streichung aus der Liste der Studierenden beim Verlassen der Hochschule.

An vielen Hochschulen erfolgt die Exmatrikulation automatisch zum Ende des Semesters, in welchem die letzte Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde und das Studium als beendet gilt. Studenten, die ihre Hochschule vorzeitig verlassen wollen, beantragen im Studentensekretariat die Exmatrikulation während der Rückmeldefristen der Hochschule.

Sie kann auch – in Form einer Zwangsexmatrikulation – ohne Antrag des Studenten stattfinden.

Die Exmatrikulation muss bei Studierenden, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, durch die Universität der zuständigen Krankenversicherung gemeldet werden. Falls Sie ein Studiengebühren-Darlehen in Anspruch nehmen, müssen Sie dies bei einer Exmatrikulation bei der L-Bank schriftlich kündigen. Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist unzulässig. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden (z.B. Studienplatz an einer anderen Hochschule).

Die Exmatrikulation beendet ein bestehendes Prüflingsverfahren nicht!

Wiederholungsprüfungen sind, auch wenn Sie bereits exmatrikuliert sind, entsprechend der jeweils gültigen Prüfungsordnung abzuleisten; ansonsten erlischt meist der Prüfungsanspruch. Für das Ablegen von Prüfungsleistungen müssen Sie nicht eingeschrieben sein. Sobald die letzte Prüfungsleistung (letzte Teilprüfung bzw. die Abschlussarbeit) angemeldet ist, können Sie sich zum Ende des laufenden Semesters exmatrikulieren.

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