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Studienplatzbewerbung

Wo bewerbe ich mich?

Die Stiftung für Hochschulzulassung regelt bundesweit für (fast) alle Hochschulen einen Großteil der Studienplatzvergabe. Diese Studiengänge haben einen Numerus clausus, das heißt die Studienplätze sind begrenzt und die Abiturnote spielt eine große Rolle.

Das bundesweite Auswahlverfahren

In diesem Verfahren werden die Studiengänge Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin (nur zu einem Wintersemester) und Zahnmedizin, mit den Abschlüssen Diplom und Staatsexamen, von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben.

In den Studiengängen Biologie und Psychologie haben mittlerweile viele Hochschulen den Abschluss auf “Bachelor‘ umgestellt (Bologna-Prozess). Für diese Studiengänge mit Bachelor-Abschluss bewirbt man sich direkt bei den Hochschulen.

Seit dem Wintersemester 2005/06 gilt die Regel 20 – 20 – 60: Das heißt 20 % der Studienplätze werden in der Abiturbestenquote vergeben, 20 % der Studienplätze werden in der Wartezeitquote vergeben und 60 % der Studienplätze werden im sogenannten Hochschulverfahren vergeben.

Zu beachten ist, dass man nur eine Zulassungsantrag an Hochschulen im bundesweiten Auswahlverfahren stellen darf. Stellt jemand z.B. einen Antrag für Zahnmedizin und einen Antrag für das Lehramt an Grundschulen, kann nur ein Antrag am Verfahren beteiligt werden. Im Zweifel gilt immer der zuletzt eingereichte Antrag.

Wer sich bewerben will, muss auf jeden Fall die strengen Fristen beachten, die auf der Homepage der Stiftung für Hochschulzulassung zu finden sind. Auch den Zulassungsantrag “AntOn“ findet man auf der Homepage unter www.hochschulstart.de.

Für alle Studiengänge gilt:
Studienbewerber, die einen bereits bewilligten Studienplatz wegen eines „Dienstes“ bisher nicht antreten konnten, erhalten nach Ende des geleisteten „Dienstes“ auf Antrag wieder den bereits zugewiesenen Studienplatz. Unter „Dienst“ versteht man u.a. den Wehr- oder Zivildienst, aber auch beispielsweise ein freiwilliges soziales Jahr oder die Erziehung von eigenen Kindern. Deshalb gilt: auch bewerben, wenn man so einen „Dienst“ leisten muss oder will.

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