Hochschulrecht für Wissenschaftler

Habilitation & Konkurrentenklage

Übergangen im Berufungsverfahren? Die Konkurrentenklage

Der Weg auf einen Lehrstuhl ist in Deutschland stark reglementiert und oft von hochschulpolitischer Intransparenz geprägt. Wenn Sie den Eindruck haben, in einem Berufungsverfahren unrechtmäßig übergangen worden zu sein, ist schnelles juristisches Handeln geboten.

Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG)

Das Grundgesetz garantiert den Leistungsgrundsatz. Die Vergabe einer Professur darf in Deutschland ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Weicht eine Berufungskommission von diesem Grundsatz der Bestenauslese ab – etwa durch sachfremde Erwägungen, Befangenheit oder Verfahrensfehler – ist die Berufung rechtlich angreifbar.

Ablauf und Fristen einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage

Mit einer Konkurrentenklage auf eine Professur (einstweiliger Rechtsschutz) können wir verhindern, dass die begehrte W2- oder W3-Stelle rechtskräftig mit einem Mitbewerber besetzt, also verbeamtet wird. Da hier extrem kurze Fristen im Beamtenrecht gelten, muss ein Beschluss des Berufungsausschusses unverzüglich nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung angefochten werden.

Rechtliche Begleitung auf dem Weg zur Habilitation

Die Habilitation ist der klassische, aber auch anfälligste Weg zur Lehrbefähigung in Deutschland. Unklare Bewertungskriterien oder persönliche Spannungen in Fakultäten gefährden oft jahrelange Vorbereitung.

Konflikte mit dem Habilitationsausschuss lösen

Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens abgelehnt oder die Habilitationsschrift negativ bewertet, prüfen wir die verwaltungsrechtliche Begründung. Oft liegen Verfahrensfehler, Befangenheit von Gutachtern oder Verstöße gegen die eigene Habilitationsordnung der Fakultät vor.

Schutz Ihrer akademischen Freiheit und Laufbahn

Als ehemaliger Hochschulehrer mit eigener Erfahrung in Berufungskommissionen und zugleich versierter Rechtsanwalt für solche Verfahren schützt Prof. Dr. Jach Ihre Rechte auf ein faires, transparentes und rein wissenschaftlich geleitetes Verfahren, notfalls durch durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht.

Habilitation & Konkurrentenklage

Strategische Beratung auf Augenhöhe

Rechtliche Auseinandersetzungen im universitären Bereich erfordern neben juristischer Brillanz vor allem diplomatisches Fingerspitzengefühl, da man in der Fachcommunity oft weiterhin zusammenarbeiten muss.

Prof. Dr. Jach – Ihr Experte für deutsches Hochschulrecht

Wer das System Hochschule juristisch angreifen will, muss es von innen verstehen. Rechtsanwalt Prof. Dr. Jach verfügt durch seine eigene akademische Laufbahn und Verbeamtung über intime Kenntnisse der Gremienarbeit und universitären Entscheidungsprozesse. Diese Expertise auf Augenhöhe ist der Schlüssel, um Berufungsverfahren an Hochschulen erfolgreich anzufechten oder Karrieresprünge rechtlich abzusichern.

Unsere Vorteile auf einen Blick

Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren

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Bestandsaufnahme und Riskoeinschätzung

Der erste Schritt besteht darin, den Sachverhalt genau zu erfassen und Ihnen danach eine erste Einschätzung über Erfolgschancen mitzuteilen

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Akteneinsicht und Überprüfung

Genaue Prüfung des Sachverahltes und ob die Entscheidung der Universität nachvollziehbar war.

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Verteidigung im Verwaltungsverfahren

Im Verfahren werden entsprechende Rechtsbehelfe gegen den Vorwurf beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht.

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Strategische Beratung

Entsprechend Ihren wünschen, stimmen wir die Klage in Hinblick auf Fristen und persönliche Zielsetzungen ab.

Dr. Stephan Lang

Telefonische Erstberatung vereinbaren

Montag bis Freitag – 09:00 bis 17:00 Uhr

Ihr Spezialist für Habilitation & Konkurrentenklage

Dr. Stephan Lang

Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach
Rechtsanwalt

Ihr Spezialist für Habilitation & Konkurrentenklage

  • 20 Jahre Berufserfahrung
  • Rechtsanwalt

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Fallbeispiel: Erfolgreiche Konkurrentenklage – Sicherung des Rufs auf eine W3-Professur

Ausgangslage: Das fehlerhafte Berufungsverfahren

Unser Mandant, ein habilitierter Privatdozent (PD Dr.) mit herausragender Publikationsliste und hohem Drittmittelaufkommen, bewarb sich auf eine ausgeschriebene W3-Professur für Betriebswirtschaftslehre an einer staatlichen Universität. Er durchlief das gesamte Verfahren (Vorsingen, Probevorlesung, Fachgespräch) mit exzellenten Rückmeldungen.

Monate später erhielt er die offizielle Konkurrentenmitteilung der Universität: Er sei auf der Berufungsliste lediglich auf Platz 2 (secundo loco) platziert worden. Den Ruf (Platz 1) solle ein externer Mitbewerber erhalten.
Für unseren Mandanten war dies fachlich nicht nachvollziehbar, da der erstplatzierte Kandidat laut öffentlich zugänglichen Daten deutlich schwächere Forschungsleistungen aufwies und ein in der Ausschreibung zwingend gefordertes methodisches Profil (spezifische Datenanalyseverfahren) nur rudimentär abdeckte.

Das drohende Szenario

Sobald der erstplatzierte Kandidat die Ernennungsurkunde zur Verbeamtung erhält, greift in Deutschland das Prinzip der Ämterstabilität. Das bedeutet: Die Stelle ist unwiderruflich besetzt. Der übergangene Mandant wäre rechtlich chancenlos, selbst wenn das Auswahlverfahren nachweislich fehlerhaft war.

 

Der juristische Ablauf: Schritt für Schritt zur Professur

Um die Lebensleistung und Karriere des Mandanten zu schützen, übernahm Rechtsanwalt Prof. Dr. Jach das Mandat. In Konkurrentenstreitverfahren geht es um Tage – strategische Präzision und tiefes Verständnis des Hochschulbetriebs sind hier entscheidend.

Schritt 1: Fristwahrung und Blockade der Ernennung (Eilrechtsschutz)

Nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung bleiben in der Regel nur zwei Wochen, um die Ernennung des Konkurrenten zu stoppen.

  • Maßnahme: Prof. Dr. Jach reichte sofort einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO) beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.
  • Ziel: Dem Dienstherrn (der Universität bzw. dem Wissenschaftsministerium) wird gerichtlich untersagt, die W3-Stelle mit dem erstplatzierten Mitbewerber zu besetzen, bis das Auswahlverfahren rechtlich vollständig überprüft ist (sogenanntes „Hängebeschluss“-Verfahren).

Schritt 2: Akteneinsicht und Aufdeckung von Verfahrensfehlern

Parallel zum gerichtlichen Eilantrag wurde umfassende Akteneinsicht in die Berufungsakte gefordert. Die Auswertung der streng vertraulichen Kommissionsprotokolle und externen Gutachten durch Prof. Dr. Jach brachte gravierende Verstöße gegen den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG – Bestenauslese) zutage:

  • Abweichung vom Ausschreibungsprofil: Die Berufungskommission hatte im Laufe des Verfahrens die Gewichtung der Kriterien heimlich zugunsten des Konkurrenten verschoben und das ursprünglich geforderte Methodenprofil ignoriert.
  • Verdeckte Befangenheit: Ein stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission hatte in der jüngeren Vergangenheit mehrfach intensiv mit dem erstplatzierten Kandidaten publiziert (Ko-Autorenschaft), diesen Umstand jedoch nicht offengelegt. Ein klarer Fall von Befangenheit.

Schritt 3: Gerichtliche Begründung der Konkurrentenklage

In der Begründung vor dem Verwaltungsgericht sezierte Prof. Dr. Jach die Entscheidung der Berufungskommission.

  • Argumentation: Der Bewerberverfahrensanspruch unseres Mandanten wurde massiv verletzt. Die Hochschule hat ihren Beurteilungsspielraum überschritten, indem sie sachfremde Erwägungen anstellte und einen befangenen Gutachter einsetzte.
  • Die Besonderheit: Hier half die eigene akademische Erfahrung von Prof. Dr. Jach enorm. Er konnte dem Gericht nicht nur formjuristische Fehler aufzeigen, sondern die wissenschaftlichen Leistungsdaten (Impact Faktoren, Zitationsindizes, methodische Passgenauigkeit) so übersetzen, dass der Verstoß gegen die Bestenauslese für den Richter greifbar und evident wurde.

Schritt 4: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation unserer Kanzlei in vollem Umfang und erließ den Beschluss im Eilverfahren.

  • Urteil: Der Universität wurde rechtskräftig untersagt, den Konkurrenten zu berufen. Das Gericht stellte fest, dass das Auswahlverfahren an wesentlichen, irreparablen Fehlern litt und der Mandant in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde.

Schritt 5: Neubescheidung und Erhalt des Rufs

Aufgrund der massiven Rüge des Gerichts verzichtete die Universität auf den Gang in die nächste Instanz.

  • Das Berufungsverfahren musste an den Punkt vor Einsetzung der Gutachter „zurückgedreht“ werden.
  • Das befangene Kommissionsmitglied wurde ausgetauscht.
  • Bei der rechtsfehlerfreien Neubewertung unter strikter Beachtung des Ausschreibungstextes wurde die überlegene Qualifikation unseres Mandanten anerkannt.

 

Das Ergebnis:

Unser Mandant wurde rechtmäßig auf Platz 1 der neuen Berufungsliste (primo loco) gesetzt. Er erhielt den Ruf auf die W3-Professur, nahm diesen an und wurde erfolgreich verbeamtet.

Fazit für Wissenschaftler

Dieser Fall beweist: Hochschulinterne Auswahlverfahren sind extrem fehleranfällig. Werden Sie in einem Berufungsverfahren auf Platz 2 oder 3 gesetzt oder ganz aussortiert, ist dies nicht das finale Wort. Mit einer taktisch klugen Konkurrentenklage lassen sich Seilschaften, Befangenheiten und willkürliche Profilverschiebungen erfolgreich stoppen.

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