Studienplatzklage Zahnmedizin
Wir unterstützen Sie rund um Ihr Zahnmedizinstudium
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Wer einen Studienplatz in Zahnmedizin über die Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart) bekommen konnte, kann sich glücklich schätzen. Schließlich übersteigt die Zahl der Bewerber im Studiengang Zahnmedizin die Zahl der zu vergebenden Studienplätze um ein Vielfaches. Dies verwundert nicht, da ein Abschluss in Zahnmedizin doch weiterhin gleichzusetzen ist mit der Aussicht auf einen verantwortungsvollen Beruf mit hohem gesellschaftlichen Ansehen.
Diejenigen, die keinen Studienplatz erhalten haben, können ihr Zahnmedizinstudium oder ihren Studienplatz einklagen, wenn sie nicht jahrelange Wartezeiten oder ein teueres Auslandsstudium in Kauf nehmen wollen. Jahr für Jahr werden im Wege der Studienplatzklage Zahnmedizin freie Studienplatzkapazitäten aufgedeckt und unter den gerichtlichen Antragstellern verteilt.
Leider sind auch in den Studiengängen der Zahnmedizin die Zeiten vorbei, in denen nahezu jeder Antragsteller mit einem Studienplatz im Wege der Studienplatzklage Medizin bzw. Zahnmedizin rechnen konnte. Mittlerweile übersteigt die Zahl der Antragsteller die Zahl der freien Studienplätze deutlich. Eine Garantie auf einen Studienplatz gibt es also nicht. Für detaillierte Informationen zu den Chancen einer Studienplatzklage stehen wir Ihnen gerne persönlich und telefonisch zur Verfügung.
Unsere anwaltliche Aufgabe besteht darin, Ihnen für eine Studienplatzklage Medizin ausschließlich diejenigen Universitäten zu empfehlen, an denen die begründete Aussicht auf weitere Studienplätze besteht. Denn auch für die Studienplatzklage gilt: Viel hilft nicht immer viel! Verschiedentlich in den einzelnen medizinischen Studiengängen empfohlene Klageprogramme gegen mehr als 12 Universitäten zum Winter- bzw. 5 Universitäten zum Sommersemester halten wir insbesondere nach bereits abgelaufenen Fristen für deutlich überzogen und fertige Klageprogramme für ein Wintersemester vor Mitte / Ende August im Übrigen für reine Spekulation.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde das Vergabeverfahren im Jahr 2020 grundlegend verändert. Das zentrale Kriterium ist nunmehr die Eignung des Bewerbers.
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