Ihr Recht im Studium
Der Startschuss für ihre Karriere
Prüfungsrecht
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Eine nicht bestandene Prüfung bedeutet nicht automatisch, dass das Studium gescheitert ist. Auch das letztmalige Nichtbestehen muss nicht zur Folge haben, dass die Karriere endet, bevor sie richtig begonnen hat.
Für das Prüfungsverfahren existieren eine Vielzahl von Regelungen, die häufig nicht beachtet werden. So darf der Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich vom Prüfer bestimmt werden, sondern richtet sich nach dem zuvor festgelegten Lehrplan. Zwar haben die Prüfer meistens einen gewissen Beurteilungsspielraum, dieser hat aber auch Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Ansonsten kommt eine Anfechtung und Neubewertung von Prüfungsleistungen in Betracht. Auch unsachliche oder zynische Korrekturbemerkung können Anfechtungsgründe darstellen. Für die Besetzung der Prüfungskommission und die Frage, wer überhaupt Mitglied sein darf, gibt es bei den meisten Hochschulen vor allem für mündliche Prüfungen strenge Vorschriften. Multiple-Choice-Tests sind grundsätzlich verfassungswidrig, wenn sie eine starre Bestehensgrenze vorsehen. Trotzdem werden sie so vor allem in medizinischen Prüfungen noch häufig angewendet.
Wenn im Prüfungsverfahren formelle oder materielle Fehler auftreten, können sich die Prüflinge dagegen wehren. Ein befangener Prüfer kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Auch Lärm, unsachliche Bemerkungen oder sonstige Störungen sind von den Prüfungen nicht hinzunehmen. Gleiches gilt für mündliche Prüfungen, in denen nicht alle erforderlichen Prüfer anwesend sind oder ein fehlerhaftes Prüfungsprotokoll angefertigt wird. Darüber hinaus sind bei Fehlern der Prüfungsbehörden wegen der eintretenden zeitlichen Verzögerungen auch erhebliche Schadensersatzforderungen der Prüflinge denkbar.
In jedem Fall ist es zu empfehlen, sich im Prüfungsrecht möglichst früh anwaltlich beraten zu lassen. Vor allem, wenn das Prüfungsergebnis bereits bekannt gegeben wurde, kann ein Verweis auf Fehler im Prüfungsverfahren nur noch selten Berücksichtigung finden, da die Gerichte hier sonst einen Verstoß gegen die Chancengleichheit sehen. Besonders streng sind Hochschulen und Gerichte in diesem Zusammenhang in den Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit. Daher ist es dringend anzuraten, schnell zu handeln.
Unsere Kanzlei berät Prüflinge bei Prüfungsanfechtungen und vertritt sie gegenüber Hochschulen und Prüfungsämtern sowohl in behördlichen Widerspruchsverfahren, als auch in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren oder Eilverfahren.
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