Konkrete Prüfungsanpassungen

hr Recht bei Krankheit und Einschränkung

Maßnahme 1: Verlängerung der Bearbeitungszeit (Schreibzeitverlängerung)

Die Schreibzeitverlängerung ist die in der Praxis häufigste Form des Nachteilsausgleichs. Sie greift dann, wenn Ihre Fähigkeit, Wissen in einer bestimmten Zeit zu Papier zu bringen, beeinträchtigt ist.

Wie viel mehr Zeit steht mir zu?

Es gibt im deutschen Prüfungsrecht keinen pauschalen Prozentsatz. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit muss die konkrete Verzögerung ausgleichen. Üblich sind Zeitzuschläge zwischen 10 % und 30 %, in schweren Fällen (z. B. bei starken motorischen Einschränkungen oder ausgeprägter Legasthenie) können auch 50 % erstritten werden. Oft gewähren Prüfungsämter standardmäßig nur minimale Verlängerungen, die der Schwere der Einschränkung nicht gerecht werden. Hier haken wir rechtlich ein.

Fallbeispiel: Erfolgreich durchgesetzter Zeitzuschlag

Eine Studentin der Rechtswissenschaften leidet unter starker rheumatischer Arthritis in der Schreibhand. Das Prüfungsamt der juristischen Fakultät bewilligt für die fünfstündigen Staatsexamensklausuren lediglich 15 Minuten mehr Zeit – völlig unzureichend, um schmerzbedingte Pausen abzufedern. Durch unsere anwaltliche Intervention und die Vorlage eines präzisierten rheumatologischen Gutachtens konnten wir im Rahmen eines Eilverfahrens einen angemessenen Zeitzuschlag von 60 Minuten (20 %) sowie gesonderte Erholungspausen erwirken.

Maßnahme 2: Computernutzung statt Handschrift

In den meisten Prüfungsordnungen deutscher Universitäten ist die handschriftliche Anfertigung von Klausuren zwingend vorgeschrieben. Wenn das handschriftliche Schreiben jedoch unzumutbar oder unmöglich ist, muss die Hochschule Abhilfe schaffen.

Die Alternative zur klassischen Klausur

Wenn chronische Sehnenscheidenentzündungen, Dysgrafie (Schreibstörung) oder eine Fraktur das schnelle Schreiben verhindern, ist die Computernutzung in der Prüfung der einzige faire Weg. Die Hochschule muss in diesem Fall einen offline-geschalteten Laptop stellen. Universitäten weigern sich oft mit dem Verweis auf „fehlende technische Infrastruktur“ oder „Manipulationsgefahr“. Das deutsche Verwaltungsrecht sieht das anders: Organisatorische Probleme der Hochschule dürfen nicht auf dem Rücken beeinträchtigter Studierender ausgetragen werden.

Fallbeispiel: Akute Verletzung kurz vor den Prüfungen

Ein Maschinenbau-Student bricht sich drei Wochen vor Beginn der entscheidenden Klausurenphase die rechte Hand (Schreibhand). Ein Rücktritt von den Prüfungen würde sein Studium um ein ganzes Jahr verzögern. Die Universität lehnt das Schreiben am PC ab und verweist auf die nächste Prüfungsphase. Wir haben umgehend das zuständige Verwaltungsgericht eingeschaltet und per einstweiliger Anordnung die Bereitstellung eines Laptops durchgesetzt. Der Student konnte seine Klausuren fristgerecht absolvieren.

Maßnahme 3: Isolierter Prüfungsraum (Schreiben unter reizarmen Bedingungen)

Große Hörsäle mit Hunderten von mitschreibenden Kommilitonen, ständiges Rascheln, Husten und das Auf- und Abgehen der Aufsichtspersonen bedeuten für einige Studierende puren Stress, der bis zum kompletten Blockieren führen kann.

Ruhe für volle Konzentration

Für neurodiverse Studierende (z.B. bei ADHS i.V.m. ASS) oder bei schweren Angsterkrankungen ist ein isolierter Prüfungsraum oft zwingend erforderlich, um überhaupt Prüfungsleistungen erbringen zu können. Die Prüfungsbedingungen müssen so angepasst werden, dass Ablenkungen minimiert werden. Das Argument vieler Hochschulen, es gäbe „keine freien Räume oder kein Personal für eine separate Aufsicht“, ist rechtlich in den meisten Fällen nicht haltbar.

Fallbeispiel: Reizüberflutung vermeiden

Ein Student im Autismus-Spektrum ist hochbegabt, scheitert jedoch wiederholt an Multiple-Choice-Klausuren im überfüllten Audimax, da er Reize nicht filtern kann. Ein Antrag auf einen Einzelraum wird vom Prüfungsausschuss aus Kostengründen abgelehnt. Nach Übernahme des Mandats durch Dr. Lang & Kollegen konnten wir unter Verweis auf das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot die Hochschule außergerichtlich dazu zwingen, einen reizarmen Einzelraum mit separater Aufsichtskraft zur Verfügung zu stellen.

Wir setzen Ihren Nachteilsausgleich durch

Ob chronische Krankheit, psychische Belastung oder körperliche Einschränkung – das Prüfungsrecht steht auf Ihrer Seite.

Viele Prüfungsämter lehnen Anträge zunächst formalistisch ab. Die Erfahrung zeigt jedoch: Verwaltungsgerichte bewerten Härtefälle oft deutlich wohlwollender. Besonders bei Anträgen auf Fristverlängerungen für Haus- oder Abschlussarbeiten zeigen sich Gerichte häufig sehr großzügig, wenn die medizinischen Voraussetzungen sauber dokumentiert sind.

Der Weg zu Ihrem Recht

Wie wir Ihren Nachteilsausgleich durchsetzen

Die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ist ein formeller Verwaltungsakt, der keinen Raum für Fehler lässt. Wir begleiten Sie von der ersten ärztlichen Diagnose bis zur erfolgreichen Durchsetzung.

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Das ärztliche Attest als Fundament

Das Wichtigste vorab: Ein einfaches „Herr XY ist krank“-Attest reicht nicht aus. Das Prüfungsamt (und später das Gericht) benötigt eine detaillierte Beschreibung der Symptome und deren exakte Auswirkung auf die Prüfungssituation (Leistungsminderung). Häufig wird zudem ein amtsärztliches Attest gefordert. Wir beraten Sie im Vorfeld, wie Ihr Fach- oder Amtsarzt das Attest formulieren muss, damit es rechtlich unangreifbar ist.

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Antrag und Verhandlung mit dem Prüfungsausschuss

Wir übernehmen die komplette Kommunikation mit der Hochschule. Wir formulieren den Härtefallantrag rechtssicher, verweisen auf einschlägige Urteile deutscher Verwaltungsgerichte und signalisieren der Universität unmissverständlich, dass wir bereit sind, Ihre Rechte vollumfänglich durchzusetzen. Oft reicht diese juristische Präzision bereits aus, um Prüfungsämter zum Einlenken zu bewegen.

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Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Wenn die Hochschule stur bleibt und der Prüfungstermin näher rückt, ist schnelles Handeln gefragt. In diesen Fällen leiten wir ein Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ein. Da wir auf Prüfungsrecht spezialisiert sind, wissen wir genau, worauf es ankommt, um Richter innerhalb weniger Tage oder Wochen von der Dringlichkeit und Rechtmäßigkeit Ihres Anspruchs zu überzeugen.

Dr. Stephan Lang

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Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach
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