Nachteilsausgleich
im Studium

Gleiche Chancen für Ihre Prüfungen

Wann steht Ihnen ein Nachteilsausgleich im Studium zu?

Ein Studium verlangt Ihnen Höchstleistungen ab. Doch was passiert, wenn gesundheitliche Einschränkungen es Ihnen unmöglich machen, Ihr Wissen unter Standardbedingungen abzurufen? Das deutsche Prüfungsrecht ist hier eindeutig: Sie haben ein Recht auf Chancengleichheit. Der Nachteilsausgleich im Studium ist kein Gnadenakt der Universität, sondern ein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG), den wir als spezialisierte Kanzlei für Prüfungsrecht für Sie durchsetzen.

Das Prinzip der Chancengleichheit: Kein Vorteil, sondern Ausgleich

Viele Studierende zögern, einen Nachteilsausgleich zu beantragen, weil sie fürchten, bevorzugt zu werden. Juristisch geht es jedoch ausschließlich darum, eine bestehende Benachteiligung auszugleichen – ohne die inhaltlichen Prüfungsanforderungen zu senken (Verbot der Überkompensation). Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung objektiv gehandikapt sind, sorgt der Nachteilsausgleich lediglich dafür, dass Sie unter den gleichen fairen Bedingungen geprüft werden wie Ihre Kommilitonen.

Typische Gründe: Chronisch, psychisch oder akut

Die Gründe für einen Nachteilsausgleich sind so individuell wie die Studierenden selbst. Nach deutschem Hochschulrecht kommen unter anderem folgende Fallgruppen in Betracht:

  • Chronische und physische Erkrankungen: z. B. Rheuma, Migräne, Diabetes, Multiple Sklerose oder Seh-/Hörbehinderungen.
  • Psychische und neurodiverse Einschränkungen: z. B. Autismus-Spektrum-Störungen.
  • Akute Verletzungen: Ein gebrochener Arm oder eine Sehnenscheidenentzündung unmittelbar vor der Klausurenphase.
  • Schwangerschaft und Mutterschutz: Auch hier greifen spezifische Schutzmechanismen und Anpassungen der Prüfungsbedingungen.

Anträge auf Fristverlängerung, Laptop statt handgeschriebene Klausur oder gesonderte Prüfungsräume bei Aufsichtsarbeiten – Warum sich der rechtliche Weg lohnt

Wenn es um Hausarbeiten, Bachelor- oder Masterarbeiten geht, ist die Zeit oft der kritischste Faktor. Krankheitsbedingte Ausfälle können den Zeitplan massiv gefährden. Wer dann einen Antrag auf Fristverlängerung beim Prüfungsamt stellt, erlebt oft eine böse Überraschung. Andere Studierende brauchen absolute Ruhe und individuelle Pausen, um ihr Leistungsvermögen abrufen zu können.

Wenn das Prüfungsamt blockiert und formalistisch entscheidet

Viele Prüfungsausschüsse der Universitäten und Landesprüfungsämter für Staatsprüfungen legen die Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung bei einem Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs restriktiv aus. Oft werden ärztliche Atteste wegen vermeintlich mangelnder Konkretisierung abgelehnt oder die gewährte Verlängerung ist völlig unzureichend. Die Folge: Studierende stehen kurz vor der Exmatrikulation oder einem Fehlversuch, obwohl sie unverschuldet in Not geraten sind. Lassen Sie sich von einer Ablehnung durch das Prüfungsamt nicht entmutigen!

Großzügige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nutzen

Die Erfahrung aus unserer Kanzleipraxis und die Expertise von Rechtsanwalt Prof. Dr. Jach zeigen ein klares Bild: Der Gang vor Gericht lohnt sich oftmals. Während Universitäten ihrem Ermessensspielraum oft zum Nachteil von Studierenden auslegen, agieren, zeigen sich anerkennen die Verwaltungsgerichte in einem nicht unerheblichen Prozentsatz den Rechtsanspruch auf die Gewährung des beantragten Nachteilsausgleichs. Wenn Atteste die medizinischen schlüssig darlegen und eine unbillige Härte begründen, korrigieren die Gerichte die Entscheidungen der Prüfungsämter regelmäßig zu Ihren Gunsten. Zögern Sie daher nicht, einen ablehnenden Bescheid juristisch anfechten zu lassen.

Welche Maßnahmen können wir für Sie erwirken?

Der Nachteilsausgleich muss immer passgenau auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten sein. Pauschale Lösungen der Hochschule müssen Sie nicht akzeptieren. Zu den häufigsten Maßnahmen, die wir bundesweit an deutschen Hochschulen für unsere Mandanten einklagen oder außergerichtlich aushandeln, gehören:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit (Zeitzuschlag) bei Klausuren und Hausarbeiten.
  • Computernutzung als Alternative zur handschriftlichen Prüfung.
  • Isolierter Prüfungsraum zur Vermeidung von Reizüberflutung.
  • Splitting von Prüfungen (Aufteilen von Modulprüfungen auf mehrere Semester).
Wir setzen Ihren Nachteilsausgleich durch

Ob chronische Krankheit, psychische Belastung oder körperliche Einschränkung – das Prüfungsrecht steht auf Ihrer Seite.

Viele Prüfungsämter lehnen Anträge zunächst formalistisch ab. Die Erfahrung zeigt jedoch: Verwaltungsgerichte bewerten Härtefälle oft deutlich wohlwollender. Besonders bei Anträgen auf Fristverlängerungen für Haus- oder Abschlussarbeiten zeigen sich Gerichte häufig sehr großzügig, wenn die medizinischen Voraussetzungen sauber dokumentiert sind.

Unsere Vorteile auf einen Blick

Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren

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Bestandsaufnahme und Riskoeinschätzung

Der erste Schritt besteht darin, den Sachverhalt genau zu erfassen und Ihnen danach eine erste Einschätzung über Erfolgschancen mitzuteilen

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Akteneinsicht und Überprüfung

Genaue Prüfung des Sachverahltes und ob die Entscheidung der Universität nachvollziehbar war.

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Verteidigung im Verwaltungsverfahren

Im Verfahren werden entsprechende Rechtsbehelfe gegen den Vorwurf beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht.

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Strategische Beratung

Entsprechend Ihren wünschen, stimmen wir die Klage in Hinblick auf Fristen und persönliche Zielsetzungen ab.

Dr. Stephan Lang

Telefonische Erstberatung vereinbaren

Montag bis Freitag – 09:00 bis 17:00 Uhr

Ihr Spezialist für Nachteilsausgleich im Studium

Dr. Stephan Lang

Prof. Dr. jur. Frank-Rüdiger Jach
Rechtsanwalt

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  • Rechtsanwalt

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